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§17 (2) EnEV 2009 ...

Energie­ausweise dürfen für neu zu erstellende Ge­bäude nur auf der Grund­lage des Energie­bedarfs ausgestellt werden. Für bestehende Ge­bäude sind ab dem 1. Oktober 2008 Energie­aus­weise für Wohn­gebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bau­antrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grund­lage des Energie­bedarfs aus­zu­stellen.

Dies gilt nicht, wenn das Wohn­gebäude 1. schon bei der Bau­fertig­stellung das An­forder­ungs­niveau der Wärme­schutz­verordnung vom 11. August 1977 ein­gehalten hat oder 2. durch spätere Änder­ungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete An­forder­ungs­niveau gebracht worden ist.

 

Der Verbrauchsausweis gibt Auskunft über die verbrauchte Heiz-Energie

 

 

 

 

Modernisierungs­empfehlungen


Der Verbrauchsausweis ist der am einfachsten zu erstellenste Energie­ausweis. Aus den Energieverbräuchen von mindestens 36 zusammen­hängenden vergangenen Monaten wird mithilfe der „Energie­bezugsfläche“ und einer Witterungs­bereinigung (nicht jeder Winter ist gleich kalt … ) ein repräsentativer Energie­verbrauch für das Gebäude berechnet.
Da hierbei die Verbrauchs­gewohnheiten der jeweiligen Bewohner ausschlag­gebend sind für die Höhe der Verbrauchs­werte, ist diese Art des Energie­ausweises nach § 17 (2) der EnEV seit 1.Oktober 2008 nur noch für Gebäude mit fünf oder mehr Wohnungen zulässig, oder wenn der Bau­antrag nach dem 31.Oktober 1977 gestellt worden ist.

Für ältere und kleinere Gebäude müssen Sie den Bedarfs­ausweis erstellen lassen!

Energieausweise werden nur für ganze Gebäude ausgestellt. Bei einer gemischten Nutzung des Gebäudes als Wohn und Nicht­wohn­gebäude, sind getrennte Aus­weise zu erstellen. Bei Wohn­gebäuden wird die Heiz­energie zur Be­urteilung heran­gezogen, bei Nicht­wohn­gebäuden zusätzlich noch der Strom­verbrauch. Die Gültigkeits­dauer der Energie­ausweise beträgt maximal 10 Jahre. Allerdings verlieren sie ihre Gültigkeit wenn die wärme­dämmenden Eigen­schaften der Gebäude­hülle verändert werden, oder die beheizte Fläche um mehr als 50% erweitert wird.
Probleme können sich bei Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften (WEG) ergeben, wenn nicht alle Wohnungs­eigen­tümer oder Mieter bereit sind, Ihre Verbrauchs­ab­rechnungen zur Er­stellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen.

Fragen Sie bei mir kostenfrei nach, ob der Verbrauchsausweis für Ihre Immobilie geeignet ist.

Im Gegensatz zu Verbrauchs­ausweisen, die Sie von Ihrem Heizungs­ableser oder Heiz­kosten­ab­rechner erhalten, sind die gesetzlich vor­geschriebenen Modern­isierungs­empfehlungen die Sie von Ihrem Energie­berater erhalten, exakt auf Ihre Immobilie zugeschnitten und beginnen nicht mit den Worten „ … es sollte überprüft werden, ob … „.


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