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Aufgrund der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden EU2002/91/EG (EPBD - „Energy Performance of Buildings
Directive“) hat der Gesetzgeber Vorschriften für Klimaanlagen
in zwei Paragraphen der EnergieEinsparVerordnung aufgenommen.
Die europäische Richtlinie definiert in Artikel 2 eine Klimaanlage:
„Klimaanlage“: Eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann. |
Im Sinne dieser Richtlinie und der nationalen Umsetzung im Rahmen der EnEV
wird eine „Klimaanlage“ wie folgt definiert:
1. Anlagen mit Lüftungsfunktion
2. Anlagen zur Raumkühlung ohne Lüftungsfunktion (Raumkühlsysteme, Kühldecken,
Splitgeräte, Raumklimageräte, etc.)
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Eine energetische Inspektion ist für Klimaanlagen mit einer thermischen
Nenn-Kälteleistung größer als 12 kW wiederkehrend mindestens
alle 10 Jahre vorgeschrieben. Für ältere Klimaanlagen enthält
der Absatz 3 entsprechende Übergangsvorschriften.
Der Umfang der energetischen Inspektion ist im Absatz 2 geregelt. Da hierbei
neben dem Klimagerät, der Kälteerzeugung auch die versorgten Zonen
überprüft werden müssen, ist diese Inspektion sehr aufwändig.
Ziel dieser Inspektion ist das hohe Energieeinsparpotential bei der Identifizierung
von Fehlern und Mängeln in der Auslegung und im Betrieb der Klimakälte.
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes
handelt nach §27 der EnEV, wer vorsätzlich oder leichtfertig (…) 4. entgegen
§ 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
Beachten Sie auch den
§11 EnEV Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
EnEV 2009
EnEV § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb
der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen
dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen
zu lassen.
(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten,
die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung
im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere
auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der
Anlage verant-wortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung
und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten
bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten
Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie
Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen
für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften
der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die
inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter
Angabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme
oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator
oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober
2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs
Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und
die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober
2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend
mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt
werden. Fachkundig sind insbesondere
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen
Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem
Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer
Anlagen,
2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen
oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt
bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens
drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer
Anlagen. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch
einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten
Ausbildungen gleichgestellt.
(6) Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der
Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
EnEV § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf
von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen
Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt
sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen
solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass
1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren
oder
2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen
elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren bei Auslegungsvolumenstrom
den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht überschreitet.
Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779 :
2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerück-führungsbauteile
der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 erweitert werden.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei
der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen
dazu bestimmt sind, die 17 Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern,
diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet
werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt
werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu-
oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden An-lagen
nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz
3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung
der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten.
(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei
der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen
müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme
in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung
der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn
der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche,
bei Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter
pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen
auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme
erforderlich sind oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich
des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen,
die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude
eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder
Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung
zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung
H3 nach DIN EN 13053 : 2007-09 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind
die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10 : 2007-02 und für den Luftvolumenstrom
der Außenluftvolumen-strom maßgebend.
EnEV § 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,
4. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen
lässt,
5. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,
6. ...
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